Rechner für Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer auf dem Gewinn beim Verkauf einer Immobilie fällig.
Dieser berechnet sich wie folgt: Verkaufspreis abzüglich dem ursprünglichenn Kaufpreis sowie den Abzugsberechtigen Auslagen. Diese umfassen Wertvermehrende Investitionen, Kosten für den Verkauf wie den Makler und Inserate sowie die Gebühren für Grundbuch und das Notariat.
Was nicht bei den Abzügen nicht berücksichtigt werden kann sind Werterhaltende oder Unterhaltskosten. Den Unterschied erklären wir in einem anderen Ratgeber ausführlich.
Erklärung zur berechnung der Grundstückgewinnsteuer
Gleich wie die Einkommenssteuer ist die Grundstückgewinnsteuer eine gestaffelte Steuer.
Folgende Steuer wird für folgenden Gewinn fällig:
die ersten 4’000 CHF = 10% weitere 6’000 CHF = 15% weitere 8’000 CHF = 20% weitere 12’000 CHF = 25% weitere 20’000 CHF = 30% weitere 50’000 CHF = 35% über 100’000 CHF = 40%
Malus oder Bonus für die Haltedauer einer Immobilie
Um Spekulationen vorzubeugen gibt es bei Haltedauer einer Immobilie eine Zusatzsteuer von 50% der Steuersumme wenn die Haltedauer 12 Monate nicht erreicht oder 25% zusätzlich in den ersten beiden Jahren.
Ab dem fünften Jahr gibt es einen Rabatt in der Steuer gemäss Nachfolgender Liste:
5 Jahre = 5% 6 Jahre = 8% 7 Jahre = 11% 8 Jahre = 14% 9 Jahre = 17% 10 Jahre = 20% 11 Jahre = 23% 12 Jahre = 26% 13 Jahre = 29% 14 Jahre = 32% 15 Jahre = 35% 16 Jahre = 38% 17 Jahre = 41% 18 Jahre = 44% 19 Jahre = 47% 20 Jahre und mehr = 50%
Beispiel einer Berechnung
Gehen wir vom Fall aus, das ein Haus vor 7 Jahre für 800’000 gekauft für 1’00’000 Verkauft wurde. Wir gehen von Wertvermehrenden Kosten / Makler und Notariat von 50’000 aus. Daraus resultiert ein Gewinn von 150’000.
Dies setzen wir nun in die Tabelle der Berechnung ein um die Grundsteuer zu ermitteln:
%
Steuerstufe
Betrag
Fällige Steuer
10%
auf die ersten 4’000 CHF
4'000 CHF
400 CHF
15%
auf weitere 6’000 CHF
6'000 CHF
900 CHF
20%
auf weitere 8’000 CHF
8'000 CHF
1'600 CHF
25%
auf weitere 12’000 CHF
12'000 CHF
3'000 CHF
30%
auf weitere 20’000 CHF
20'000 CHF
6'000 CHF
35%
auf weitere 50’000 CHF
50'000 CHF
17'500 CHF
40%
über 100’000 CHF
50'000 CHF
20'000 CHF
Summe:
150'000 CHF
49'400 CHF
Aufgrund der Haltedauer von 7 Jahren für Selbstbewohntes Eigentum gibt es einen Steuerabzug auf die Fällige Steuer von 11% ( 5’434 CHF) was in einer Fälligen Steuer von 43’966 CHF resultiert.
Diese Daten wurden im Mai 2026 zuletzt überprüft und stammen vom Steueramt Zürich.
Es gibt einige Ausnahmen bei denen es möglich ist diese listen wir hier auf.
Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum
Wer Innerhalb von 2 Jahren wieder in einer Eigentumswohung oder Haus wohnt, kann die Grundstückgewinnsteuer von der bisherigen Liegenschaft auf die neue Übertragen werden.
Familieninterne Weitergabe durch Erbe, Schenkung oder Ehepartner
In der Direkten Erbfolge ist es möglich das die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden kann. Allerdings muss hier ein gewisser Anteil der Veräusserung als Schenkung oder Erbe erfolge. Weitere Infos erhalten Sie vom Verantwortlichen Notariat.